Eisenbahn in Bildern
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Diese Internetseite zeigt Bilder von Eisenbahnen die in Deutschland fahren. Zusehen sind dabei Personenzüge, Güterzüge und Arbeitszüge.
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Inhalt des Internetsangebotes

Das hier Veröffentliche Material stammt, soweit nichts anderes angeben ist, vom Autoren dieser Internetpräsenz und unterliegt deren  Copyright oder der der Angebenden Person(en). Die Eisenbahnbilder und Listen dienen ausschließlich dem privaten Gebrauch und dem Austausch unter Eisenbahnfreunden. Die Speicherung der Eisenbahnfotos und Daten ist für den reinen Hobbyzweck ausdrücklich erlaubt, aber eine weitergehende Veröffentlichung. der Fotos in Medien jeglicher Art ist jedoch untersagt. und nur mit einer schriftlichen Zusage des jeweiligen Autors genehmigt.

Der Webmaster bzw. Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Webmaster / die Autoren, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Autoren kein nachweisliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. 

 

Fotos - Rechtliche Grundlagen

Bezug auf Fotos von öffentlichen Verkehrsmitteln in diesem Fall Eisenbahnen: Fotografieren auf öffentlichen Gelände ist gemäß Grundgesetz, Art. 2 Abs.1 und Art. 5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2, Abs.2 und durch ein Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht. Auch die Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste, oder Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren untersagen ist unrichtig.

 

Auszug aus dem Grundgesetz:

§ 22 (Recht am eigenen Bild)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er sich Abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren eine Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder Ehegatte noch die Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. 
 

§ 22 (Ausnahmen § 22)

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen die Bilder verbreitet und zur Schau gestellt werden.

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2)  Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder Schaustellung, , durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser Verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. 

 

§ 23 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten, sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
 

§ 33 (Strafvorschrift)

(1) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §22,23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 

§ 59 (Werke an öffentlichen Plätzen)

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit  Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

 

§ 68 (Lichtbildwerke)

Das Urheberrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.

Hiernach sind die auf Bahnfotos befindlichen Personen nur als "Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen. Also darf jeder ungehindert Bahnen fotografieren, solange er/sie sich auf öffentlichen Boden befindet.

Straftaten gegen die Landesverteidigung (Strafgesetzbuch): § 109g StGB stellt eine wichtige Strafbestimmung für Fotografieren dar. Wer von Wehrmitteln, einer militärischen Vorgang oder Anlage oder einem militärische Vorgang eine Abbildung anfertigt, oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen  gelangen läst und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstraße bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Das Anfertigen von Luftbildaufnahmen in diesem Zusammenhang wird nach § 109g Absatz 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Betreffende gewusst haben muss, dass er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Die Weitergabe von Abbildungen oder angefertigten Beschreibungen im Sinne dieses Tatbestandes ist dann Strafbar, wenn die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt wurde. Die Strafe beträgt dann  Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Wenn jedoch der Fotograf mit Zustimmung der zuständigen Behörde fotografiert hat, kann er nicht bestraft werden (§109g Abs.4 StGB).

 

Links

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Bottrop, den 03.April 2007


 
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